Lizenzvertrag Business


Lizenzvertrag


zwischen


R-E-M-I-N-D GmbH, Friedrichstraße 114a, 10117 Berlin vertreten durch den Inhaber Lars Frormann,

-in diesem Vertrag als "Lizenzgeber" bezeichnet

und

 

-in diesem Vertrag als "Lizenznehmer" bezeichnet

Präambel

Der Lizenzgeber betreibt ein neues, innovatives und im Aufbau befindliches Lizenzsystem und bietet sowohl Coaching- und Beratungsleistungen für Unternehmer und Unternehmen als auch Privatcoachings für Manager und Führungskräfte an. Unter der Marke R-E-M-I-N-D werden selbst entwickelte Coachings, Schulungen sowie Workshops durchgeführt, die auf die individuellen und spezifischen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten sind.

Der Lizenzgeber vergibt Lizenzen an Lizenznehmer, die es diesen gestatten, als qualifizierte und zertifizierte R-E-M-I-N-D® Business Coaches aufzutreten. Die Lizenz ermöglicht es dem Lizenznehmer, als R-E-M-I-N-D® Business Coach mit dem von der Lizenzgeberin entwickelten Moderations-/Coaching-/Beratungs-/Workshop-Konzept selbständig tätig zu sein und sein eigenes Coaching-Unternehmen zu leiten. Voraussetzung für die Nutzung der Lizenz ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zum R-E-M-I-N-D® Business Coach, sowie entsprechender Zertifizierung.

Vom Lizenzgeber wird grundsätzlich nur der Rahmen des Coachings bei der Verwendung der R-E-M-I-N-D® Methode vorgeschrieben, nicht aber die individuelle Art und Weise des Coachings durch den Lizenznehmer. Da jeder Coach andere Ausbildungen und Erfahrungen mitbringt und seine eigenen Methoden, Tools und Werkzeuge einsetzt, ist der Lizenznehmer in der Durchführung und Gestaltung seines Coachings frei.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1 Definitionen

Jeder der folgenden Begriffe soll im Rahmen dieses Vertrags die nachstehende Bedeutung haben:

(1) „Vertrag“ bezeichnet diesen Lizenzvertrag einschließlich aller Anlagen.

(2) „Know How“ ist das Wissen des Lizenzgebers in Bezug auf die Bildung von Unternehmergruppen sowie die Durchführung von Coachings und Workshops nach dem R-E-M-I-N-D® Konzept

(3) „Lizenz“ ist die Lizenz, die hinsichtlich der Nutzung der Marke und des Know How gemäß § 2 dieses Vertrags erteilt wird.

§ 2 Lizenzerteilung

Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer hiermit eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, nicht übertragbare Lizenz, das Know How unter den in diesem Vertrag niedergelegten Bedingungen zu nutzen. Die Lizenzerteilung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühren, sowie des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung des Lizenznehmers zum R-E-M-I-N-D® Business Coach. Die Nutzung des Know Hows beinhaltet das Recht, unter der Marke Unternehmerrunden mit jeweils 6 bis 8 Teilnehmern sowie Business Coachings und Workshops nach der R-E-M-I-N-D® Methode anzubieten und durchzuführen.

§ 3 Übertragung und Unterlizenzierung

3.1. Der Lizenznehmer ist nicht dazu berechtigt, diesen Vertrag, Teile dieses Vertrags oder in diesem Vertrag eingeräumte Rechte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei zu übertragen.

3.2. Der Lizenznehmer ist dazu berechtigt, weitere R-E-M-I-N-D® Business Coaches einzusetzen, sofern diese zuvor durch den Lizenzgeber entsprechend qualifiziert wurden und dieser seine ausdrückliche Zustimmung zum Einsatz des jeweiligen Coaches erteilt hat. Der Lizenzgeber kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn durch den Einsatz des Coaches berechtigte Interessen des Lizenzgebers verletzt werden würden.

3.3. Der Lizenznehmer haftet für Handlungen und Unterlassungen der von ihm eingesetzten weiteren Business Coaches ebenso wie für eigene Handlungen oder Unterlassungen und stellt den Lizenzgeber frei von jeglichen Kosten, Ansprüchen, Verlusten, Schäden oder Ausgaben, die dem Lizenzgeber in Folge schuldhaften Handelns eines der weiteren Business Coaches entstehen.

§ 4 Markennutzung

4.1. Der Lizenznehmer ist dazu berechtigt, die beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Lizenzgeber eingetragene Marke „R-E-M-I-N-D“ zu nutzen (siehe hierzu Anlage 1). Die Nutzung begrenzt sich ausschließlich auf die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, Inhalte und Dokumente jeglicher Art unter der Marke R-E-M-I-N-D zu anderen Zwecken, als in diesem Vertrag vereinbart, zu nutzen.

4.2. Der Lizenznehmer ist nicht dazu berechtigt, die Marke R-E-M-I-N-D als Bestandteil seiner Firma zu nutzen.

§ 5 Zurverfügungstellung des Know How

5.1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer das Know How über die R-E-M-I-N-D® Methode zur Verfügung, indem er ihm die zur Nutzung der Lizenz erforderlichen Unterlagen und Informationen spätestens 30 Tage nach der Unterzeichnung dieses Vertrags im Rahmen der Ausbildung zum R-E-M-I-N-D® Business Coach zukommen lässt.

5.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die in 5.1. dargestellten Unterlagen oder andere Inhalte und Dokumente jeglicher Art zu anderen Zwecken, als in diesem Vertrag vereinbart zu nutzen, zu vervielfältigen oder außerhalb der Verwendung bei der Durchführung von Coachings, Workshops und Trainings an Dritte weiterzugeben.

5.3. Nach der Beendigung dieses Vertrags, gleich aus welchem Grund, werden dem Lizenzgeber alle überlassenen Unterlagen innerhalb von 30 Tagen zurückgegeben und dabei schriftlich bestätigt, dass keine weiteren Kopien gefertigt, an Dritte weitergegeben und/oder zurückbehalten worden sind.

§ 6 Lizenzgebühren

6.1. Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber für die vom Lizenzgeber geleisteten Entwicklungsarbeiten eine Pauschale von 5.000,00 EUR innerhalb von 30 Kalendertagen nachdem dieser Vertrag in Kraft tritt. Dieser Betrag ist nicht rückzahlbar, auch wenn der Vertrag, unerheblich aus welchem Grund, vor Ende der Vertragsdauer beendet wird.

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag unter Angabe der Rechnungsnummer sowie der Kundennummer innerhalb der Fälligkeit auf das nachfolgende Konto der R-E-M-I-N-D GmbH.

Bank: Sparkasse Leipzig
IBAN: DE37 8605 5592 1090 1322 00
BIC: WELADE8LXXX

6.2. Zudem zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für die Erteilung der Lizenz laufende Umsatzlizenzgebühren in Höhe von 25 % seines Nettoumsatzes. Der Begriff Nettoumsatz umfasst grundsätzlich sämtliche Einnahmen des Lizenznehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag, ohne die auf diese Einnahmen entfallende Umsatzsteuer. Die Lizenzgebühr ist jeweils am 10. eines Folgemonats zur Zahlung fällig. Die erstmalige Zahlung hat am 10. des Monats zu erfolgen, der auf den Monat der Geschäftseröffnung folgt.

6.3. Um die Lizenzgebühr zu berechnen, sind dem Lizenzgeber unaufgefordert bis zum 10.Tag eines jeden Monats die erzielten Nettoumsätze des Vormonats vorzulegen. Hält der Lizenznehmer diese Frist nicht ein, kann die Lizenzgebühr anhand der durchschnittlichen Umsätze der vorangegangenen 12 Monate (bzw. bei kürzer zurückliegender Aufnahme der Geschäfte anhand der durchschnittlichen Umsätze sämtlicher vorangegangener Monate) geschätzt und fällig gestellt werden. Hierdurch entstehende Zusatzkosten hat der Lizenznehmer zu tragen.

6.4. Unabhängig vom getätigten Nettoumsatz beträgt die jährlich (also für ein Vertragsjahr) zu bezahlende Mindestlizenzgebühr netto 5.000,00 EUR. Lizenzgebühren, die nach § 6.2 dieses Vertrags bezahlt werden, werden auf die Mindestlizenzgebühr angerechnet.

§ 7 Buchführung und Zahlungsbedingungen

7.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Buchführung und Führung von Rechnungsbüchern, in denen alle notwendigen Details zur Berechnung der Lizenzgebühren nach § 6 aufgezeichnet werden.

7.2. Kommt der Lizenznehmer in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

7.3. Der Lizenzgeber ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung die Geschäfts- und Rechnungsbücher des Lizenznehmers, die für diesen Vertrag relevant sind, durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der kraft seines Berufes einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt, während der gewöhnlichen Geschäftszeiten einsehen zu lassen. Der Wirtschaftsprüfer darf dem Lizenzgeber das Ergebnis seiner Prüfung nur insofern mitteilen, als dieses in Beziehung zum Rechnungsabschluss des Lizenznehmers steht. Zur Weitergabe weiterer Informationen ist der Prüfer nicht berechtigt. Sofern die Prüfung Fehler zum Nachteil des Lizenzgebers aufdeckt, sind daraus resultierende Beträge unverzüglich zu bezahlen. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber die Kosten der Prüfung zu erstatten, es sei denn, der Differenzbetrag macht weniger als 5 % aus. In diesem Fall trägt der Lizenzgeber die Kosten der Prüfung.

7.4. Die Lizenzgebühren nach § 6 beinhalten keine Mehrwertsteuer. Fällt Mehrwertsteuer an, ist diese mit dem jeweils geltenden Prozentsatz hinzuzurechnen.

7.5. Der Lizenznehmer erteilt dem Lizenzgeber eine Einzugsermächtigung für die automatische Einziehung der Lizenzgebühr und der sonstigen Vergütungen gemäß diesem Vertrag von seinem Geschäftskonto, bzw. im Geltungsbereich der Single Euro Payments Area (SEPA) erteilt der Franchisenehmer im Rahmen des SEPA-Verfahrens seiner Bank in Form einer SEPA-Firmenlastschrift das Mandat, dem Lizenzgeber die vorstehend genannten Abbuchungen vom Geschäftskonto des Lizenznehmers zu gestatten. Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet, die Einzugsermächtigung bzw. das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat während der Vertragslaufzeit uneingeschränkt aufrecht zu erhalten und unberechtigte Rückbuchungen zu unterlassen.

§ 8 Ausübungspflicht

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die erteilte Lizenz auszuüben und bestmögliche Anstrengungen beim Aufbau der Unternehmergruppen zu unternehmen.

§ 9 Zusicherungen

9.1. Der Lizenzgeber sichert zu, dass er Inhaber der Markenrechte an der Marke R-E-M-I-N-D® ist.

9.2. Der Lizenzgeber sichert nicht zu, dass die Marke rechtsbeständig ist und/oder dass sie im Falle einer Anfechtung aufrechterhalten wird. Sofern die Marke nicht rechtsbeständig ist, werden die in diesem Vertrag festgelegten Lizenzgebühren verhältnismäßig in der Weise angepasst, dass der anteilige Wert dieser Markenrechte im Verhältnis zu dem Gesamtwert aller in diesem Vertrag lizenzierten Rechte berücksichtigt wird.

9.3. Der Lizenzgeber sichert nicht zu, dass die Nutzung des Know Hows oder das hiermit verbundene Trainingskonzept nicht die Rechte Dritter verletzt. Der Lizenzgeber sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die dazu führen würden, dass die Rechte Dritter bei der Nutzung des Know Hows oder des Trainingskonzeptes verletzt würden.

9.4. Der Lizenzgeber sichert keinerlei Mindestumsatz zu und garantiert auch nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Umsetzbarkeit des Konzepts. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es allein Sache des Lizenznehmers ist, das Know How und das dahinterstehende Konzept wirtschaftlich zu verwerten und hiermit Umsätze zu generieren. Das wirtschaftliche Risiko der Verwertung und der optimalen Ausnutzung des Know Hows und des Trainingskonzepts wird allein vom Lizenznehmer übernommen.

§ 10 Vertraulichkeit

10.1. Jede Partei sorgt dafür, dass alle Personen, die mit ihr in Verbindung stehen, strikte Vertraulichkeit und Geheimhaltung über den Inhalt dieses Vertrags wahren.

10.2. Jede Partei verpflichtet sich, Geheimhaltung zu wahren bezüglich des Know How und aller anderen Informationen, die vor, während der Dauer dieses Vertrags oder danach ausgetauscht wurden und werden, sowie bezüglich jeglicher Erkenntnisse, die sich auf die Grundlagen, Funktionen, Neuentwicklung, Verbesserung und aller anderen Details des Konzepts und dessen Umsetzung beziehen.

10.3. Eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht
(a) bei Informationen, die zur Zeit der Offenlegung an die empfangende Partei bereits im Besitz dieser Partei waren;
(b) hinsichtlich Informationen, die zur Zeit der Offenlegung an die jeweilige Partei bereits jedermann zugänglich waren oder, nach der Bekanntgabe, jedermann zugänglich wurden;
(c) wenn eine Partei aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet ist, die von der anderen Partei offen gelegten Informationen mitzuteilen und/oder darüber zu informieren. Sie ist dann berechtigt, die Informationen in dem Umfang bekannt zu geben, in dem eine Pflicht zur Offenlegung besteht.

§ 11 Marketing

11.1. Die R-E-M-I-N-D® Businessphilosophie und Methode wird über die Homepage des Lizenzgebers unter www.r-e-m-i-n-d.de beworben. Der Lizenzgeber ist darüber hinaus nicht dazu verpflichtet, weitere Marketingmassnahmen für das Konzept zu betreiben. Sofern er dies aber tut, erklärt der Lizenznehmer bereits an dieser Stelle sein Einverständnis mit der namentlichen Nennung seiner Person oder seines Unternehmens bei der Bewerbung des Systems, bzw. der Information über das System über Social Media Plattformen und Flyer oder durch PR Artikel.

11.2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Lizenznehmer selbst dafür verantwortlich ist, sein Unternehmen, sowie seine Unternehmergruppen und die von ihm angebotenen Coachings und Beratungen zu vermarkten.

11.3. Der Lizenznehmer ist dazu berechtigt, die Marke R-E-M-I-N-D® und das R-E-M-I-N-D® Business Logo für seine Werbemaßnahmen zu verwenden. Die Beschaffenheit des Logos darf durch den Lizenznehmer nicht verändert oder in seinem Erscheinungsbild umgestaltet werden.

§ 12 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung

12.1. Dieser Vertrag tritt unmittelbar nach der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und hat eine feste Vertragslaufzeit von 5 Jahren.

12.2. Nach Ablauf der in § 12.1 vereinbarten festen Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um 5 weitere Jahre, wenn er nicht durch eine der Vertragsparteien spätestens 6 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer gekündigt wird. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Kündigung beim Kündigungsempfänger. Abgesehen von dem genannten Beendigungszeitpunkt ist die ordentliche Kündigung während einer Vertragsdauer ausgeschlossen.

12.3. Jede Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form eines Einwurfeinschreibens, das an denen letzten bekannten Wohn- oder Geschäftssitz des jeweils anderen Vertragspartners zu richten ist. Alternativ ist eine Zustellung durch Boten (persönliche Übergabe oder Einwurf in den Hausbriefkasten) möglich.

§13 Außerordentliche Kündigung

13.1. Jeder Vertragspartner ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Hierfür gilt § 314 BGB.
Wichtige Gründe sind insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a) Die dauerhafte Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners
b) Die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung seitens des anderen Vertragspartners
c) Die Nichtbeseitigung einer Pfändungsverfügung, Beschlagnahme oder behördlicher Unterverschlussname auf das Vermögen des anderen Vertragspartners binnen 4 Wochen
d) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse
e) Die rechtskräftige Verurteilung des anderen Vertragspartners wegen einer eines Eigentums oder Vermögensdeliktes
f) Schwerwiegende oder wiederkehrende Verstöße des Lizenznehmers gegen Richtlinien des Lizenzgebers
h) Die Verletzung des Geheimhaltungsgebots durch den Lizenznehmer
i) Die schuldhafte Verschleierung oder Unterdrückung von Umsätzen, bzw. Umsatzinformation durch den Lizenznehmer

13.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung kann binnen eines Monats ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat. Dies gilt nicht bei Dauerzuständen oder Dauerpflichtverletzungen, die fortlaufend oder ständig wiederkehrend einen Kündigungsgrund darstellen.

13.3. Einer außerordentlichen Kündigung hat eine Abmahnung vorauszugehen, wenn der Kündigungsgrund aus der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag besteht, um dem anderen Vertragspartner die Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen. Im Rahmen der Abmahnung wird der vertragsuntreue Partner eine angemessene Frist erhalten, um den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.

13.4. § 12.3 gilt auch für eine außerordentliche Kündigung

13.5. Wenn die außerordentliche Kündigung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Lizenznehmers zurückzuführen ist, kann der Lizenzgeber von diesem Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses verlangen, mindestens jedoch in Höhe der für die restliche Vertragslaufzeit anfallenden Lizenzgebühren nach § 6.4. Wenn der Lizenznehmer darlegt und beweist, dass dem Lizenzgeber ein geringerer Schaden als der vorstehende Mindestbetrag entstanden ist, wird der Schadensersatzbetrag auf diesen geringeren Schaden reduziert.

§ 14 Beendigung des Vertrags

14.1. Nach Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer nicht mehr dazu berechtigt, die Vertragsrechte zu nutzen. Sobald der Lizenzgeber ihn dazu auffordert, hat der Lizenznehmer alle Zeichen, Beschriftungen und sonstige Kennzeichen aus seinem Geschäftsbetrieb und sämtlichen von ihm verwendeten Unterlagen zu entfernen, die auf die Lizenzgeberin hinweisen. Der Lizenznehmer ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dazu berechtigt, das systemtypische Know-how zu verwenden oder die Marke R-E-M-I-N-D® im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, Unternehmergruppen, R-E-M-I-N-D® Business Coachings oder R-E-M-I-N-D® Business Workshops anzubieten und durchzuführen. Sämtliche vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Werbeutensilien, Ausstattungen, Inventar oder sonstige zur Lizenzausübung gestellten Materialien sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsende auf Kosten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber herauszugeben.

14.2. Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet, alle offenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen gegenüber dem Lizenzgeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Lizenzvertrages an zu erfüllen.

14.3. Der Lizenznehmer unterlässt zukünftig die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Merkmalen, Schutzrechten, Designs und Gestaltungen, die mit einem oder mehreren Vertragsrechten identisch oder verwechslungsfähig sind.

§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Gegenüber den Zahlungsansprüchen des Lizenzgebers ist eine Aufrechnung und/oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit anerkannten und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Einer anerkannten Forderung steht eine von dem Lizenzgeber ausdrücklich als nicht bestritten bezeichnete Forderung gleich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lizenznehmer im Übrigen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 16 Datenschutz

16.1. Der Lizenznehmer erklärt sich mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen und vertragsbezogenen Daten einverstanden. Die Daten werden zum Zwecke der Lizenzvergabe, Unterhaltung des Lizenzvertrages und für Unternehmenszwecke (Rechnungslegung / Buchhaltung etc.) verwendet und ohne Einwilligung des Lizenznehmers keinem Dritten zugänglich gemacht. Der Lizenznehmer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis zur Weitergabe seiner personen- und fallbezogenen Daten an Dritte, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Umsetzung dieses Lizenzvertrages sowie der damit in Verbindung stehenden Nebenpflichten erforderlich ist.

16.2. Der Lizenznehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass ihm seine Rechte nach der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) bekannt sind. Auf die Bestimmungen aus der DSGVO insbesondere aus den Artikeln 15 (Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten), 16 (Berichtigung der gespeicherten Daten) und 17 DSGVO (Löschung gespeicherter Daten) wurde der Lizenznehmer hingewiesen. Den Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erreicht der Lizenznehmer unter der Anschrift des Lizenzgebers.

§ 17 Belehrung über ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht

17.1. Der Lizenznehmer ist über das ihm etwaig zustehende gesetzliche Widerrufsrecht gesondert belehrt worden. Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 4.

17.2. Es besteht Einigkeit, dass die Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht nicht die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktritts- oder Widerrufsrechts darstellt. Es ist der erklärte, gemeinsame und ausdrückliche Wille der Vertragspartner, dass ein vertragliches Rücktritts- oder Widerrufsrechts NICHT vereinbart sein soll.

§ 18 Schlussbestimmungen und Zusicherung des Lizenznehmers

18.1. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrags und ersetzt alle bisherigen Bestimmungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrags. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form (Email). Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

Anlage 1: Auszug aus dem DPMA
Anlage 2: Information über das gesetzliche Widerrufsrecht
Anlage 3: Widerrufsbelehrung
Anlage 4: Quittung über Widerrufsbelehrung


18.2. Durch vom Vertrag abweichendes Verhalten werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert oder aufgehoben noch neue Rechte und Pflichten begründet. Jeder Verzicht auf eines der durch diesen Vertrag begründeten Rechte muss schriftlich erfolgen. Der Verzicht einer Partei darauf, von der anderen Partei die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags zu verlangen, wird nicht als Verzicht auf ein anderes durch diesen Vertrag begründetes Recht und auch nicht als Verzicht darauf, die Einhaltung dieses Rechts für die Zukunft verlangen zu können, interpretiert.

18.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien vereinbaren, die ungültige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige, wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am ehesten entspricht. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke.

18.4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, im Zusammenhang mit seinem Zustandekommen, seiner Durchführung, seiner Beendigung und Abwicklung ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber bleibt dazu berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren auch am Sitz des Lizenznehmers anhängig zu machen.

18.6. Der Lizenznehmer versichert mit seiner Unterschrift, dass er bereits Unternehmer ist und diesen Vertrag in seiner Eigenschaft als Unternehmer und nicht als Verbraucher unterzeichnet.

 

Anlage 1

 

Anlage 2

Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

$ 505 Absatz 1 BGB lautet auszugsweise:

(1) Dem Verbraucher steht bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, der

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist, oder

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat, oder

3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat

ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

$ 355 BGB lautet auszugsweise:

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die Seite407 Seite408auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

 

Anlage 3

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Der Lauf dieser Frist beginnt um 0.00 Uhr des auf die Aushändigung dieser Urkunde über die Widerrufsbelehrung folgenden Tages und läuft zwei Wochen später ab. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ende die Widerrufsfrist um 24:00 Uhr des darauf folgenden Werktages. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

R-E-M-I-N-D GmbH 
Friedrichstraße 114a,
10117 Berlin

Tel.: +49 (0)1709609251
E-Mail: Lars.Frormann@r-e-m-i-n-d.de

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren . Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erfüllung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

 

Anlage 4

Quittung über Widerrufsbelehrung

 

Anlage 5

Beratungsprotokoll

Angaben des Beraters
Name, Vorname: Frormann, Lars

Gesprächsort:

Sonstige anwesende Personen: keine

1. Wünsche und Bedürfnisse des Kunden

Der Kunde hat sich bei der R-E-M-I-N-D GmbH als selbstständiger nicht weisungsgebundener Lizenznehmer beworben.

2. Vorvertragliche Information:

Die Firma R-E-M-I-N-D ist mit dem Konzept zur Durchführung von Unternehmerrunden seit über 3 Jahren auf dem Markt. Das Konzept kann trotz Vorläufer-Versionen als neu/innovativ betrachtet werden.
Der Lizenznehmer hat sich ausreichend über R-E-M-I-N-D informiert, insbesondere aufgrund der Homepage (Rubrik Business), den zugesandten Flyer sowie das Kurzkonzept. Bei allen aufgeführten Zahlen handelt es sich um fiktive Beispiele, die immer von den Zielen, dem Engagement/Einsatz sowie den speziellen Umständen des jeweiligen Lizenznehmers abhängen und signifikant von den Beispielrechnungen abweichen können
Insbesondere sind die genannten beispielhaften Umsatzrechnungen von der Akquise abhängig. R-E-M-I-N-D stellt lediglich Möglichkeiten der Akquisition im Internet vor. Die Durchführung und Verantwortung der Akquise obliegt dem Lizenznehmer.
Die Firma R-E-M-I-N-D wirbt im Internet, wobei die Art und Weise sowie der Umfang variieren kann und dem Ermessen des Lizenzgebers obliegt.

3. Risikobewertung

Die Akquise obliegt dem Lizenznehmer. Nur wenn der Lizenznehmer ausreichende Maßnahmen der Akquise durchführt, sich um den Aufbau der Unternehmerrunden bemüht und diese durchführt kann er/sie Umsätze generieren und den gewünschten Umsatz erzielen.

4. Kundenentscheidung

 

 

Erklärung des Beraters

Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Beratung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt
zu haben.

 

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Unterschrieben Lars Frormann
Unterschrieben 18. March 2024


Zertifikat
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16. January 2021 17:06 CETLizenzvertrag Business Uploaded by Lars Frormann - info@r-e-m-i-n-d.de IP 2a03:ed00:f0b:2e00:5426:51c5:7827:31a0
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